Verhinderungspflege (SGB XI)

Als Ersatzpflege bezeichnet, ermöglicht die Verhinderungspflege die Fortsetzung der Pflege, wenn die private Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Umständen vorübergehend nicht verfügbar ist.

Anders als bei der Kurzzeitpflege kann diese Leistung in der gewohnten häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erbracht werden.

Schwarz-weiße Nahaufnahme einer Blume.

Verhinderungspflege gemäß § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die dazu dient, die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen sicherzustellen, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege zu übernehmen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflege, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr gewährt wird.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Kosten für die Ersatzpflege, auch wenn diese durch Freunde oder Nachbarn erfolgt, werden bis zu 1.685 Euro pro Jahr erstattet.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 39 SGB XI, der die Verhinderungspflege als ergänzende Leistung zur Sicherstellung der Pflege definiert.

Verhinderungspflege: Warten auf unterstützende Betreuung für eine sichere Genesung.
Entlastung für Angehörige, professionelle Betreuung für Pflegebedürftige.

Die Ersatzpflegeperson übernimmt Aufgaben wie die Grundpflege (z. B. Unterstützung bei der Körperpflege und Ernährung) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, Putzen). Auch Betreuungsleistungen wie Spaziergänge oder Gespräche können Teil der Verhinderungspflege sein.

Nicht abgedeckt wird die medizinische Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung oder Blutdruckmessung), da diese durch Fachkräfte erfolgen muss und über die Krankenkasse abgerechnet wird.

Gibt es eine Einkommensgrenze für die Verhinderungspflege?

Nein, die Verhinderungspflege ist unabhängig vom Einkommen des Pflegebedürftigen oder der Ersatzpflegeperson.

Wer kann Verhinderungspflege beantragen?

Die Verhinderungspflege kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einer bevollmächtigten Person bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

In der Regel werden folgende Dokumente verlangt:

• Nachweis über die bisherige häusliche Pflege (mindestens sechs Monate)

• Pflegegrad-Bescheid (mindestens Pflegegrad 2)

• Angaben zur Ersatzpflegeperson und zur Dauer der Verhinderungspflege

• Nachweise über entstandene Kosten (z. B. Rechnungen oder Quittungen)

Wie beantragt man Verhinderungspflege?

Der Antrag wird formlos oder mit einem speziellen Formular direkt bei der Pflegekasse eingereicht. Es empfiehlt sich, vorab mit der Kasse zu klären, welche Unterlagen erforderlich sind.

Kann Verhinderungspflege rückwirkend beantragt werden?

Ja, die Verhinderungspflege kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungszeit kann je nach Pflegekasse variieren. In der Regel erhalten Antragsteller innerhalb weniger Wochen eine Rückmeldung.